Die nachstehenden Bedingungen liegen allen mit unserer Firma abgeschlossenen Geschäften zu Grunde.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich 1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende von unseren Geschäftsbedingungen abweichende erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns einen Zwischenverkauf vor. Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns ausdrücklich durch Auftragsbestätigung oder durch Rechnungsausstellung bestätigt wurden oder wir durch Übersendung der Ware dem Auftrag nachkommen.
2. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§ 3 Lieferung, Lieferzeit und Höhere Gewalt 1. Die Lieferungen erfolgen frei Haus. Die Auswahl des Spediteurs obliegt in jedem Fall uns.
2. Die Lieferfrist ist mangels abweichender Vereinbarung dann durch uns eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk/Lager verlassen hat.
3. Maßnahmen im Rahmen vom Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie in Fällen sonstiger höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragspflichten der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
4. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen.
6. Wir sind außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
§ 4 Berechnung – Preise 1. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen frei Haus.
2. Die Preise haben die zur Zeit des Angebots gültigen Steuern, Zölle, Devisenkurse, Frachten oder sonstige Kosten zur Grundlage. Sie werden zugunsten oder zu Lasten des Bestellers an veränderte Steuern, Zölle, Devisenkurse, Frachten oder sonstige Kosten für unsere Lieferung angepasst, ohne dass dem Besteller insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.
3. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
§ 5 Zahlungen 1. Unsere Rechnungen sind mangels abweichender Vereinbarung ohne Abzug 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar rein netto Kasse.
2. Banklastschriften, Schecks und/oder Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Die Hereingabe von Wechseln bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Bei Zahlungsverzug auch nur einer Rechnung bzw. Zahlungseinstellung sind sofort alle noch nicht bezahlten Rechnungen, ungeachtet ihrer Wertstellung, fällig. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, von bestehenden Aufträgen und Abschlüssen zurückzutreten. Mahn- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung.
§ 6 Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 7 Mängelgewährleistung 1. Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Vollständigkeit und auf Mängel hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
2. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
3. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem Einverständnis zurückgesandt werden.
§ 8 Schadensersatz Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
§ 9 Transportverpackungen
Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 5 VerpackG weisen wir auf unsere Verpflichtung der unentgeltlichen Rücknahme von Transportverpackungen hin.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Gerichtsstand Darmstadt; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Erfüllungsort ist Darmstadt.